Betriebsstilllegung – was nun?

Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Betrieb stilllegen  möchte?

Unter einer Betriebsstilllegung versteht man die endgültige Aufgabe des Betriebszweckes bzw. die Auflösung der Betriebsorganisation. Eine nur vorübergehende Produktionseinstellung erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der Betriebsstilllegung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 28.10.2004 – 8 AZR 391/03) liegt eine Betriebsstilllegung dann vor, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam nichts mehr produzieren oder Dienstleistungen nicht mehr erbringen. Dies wird dann deutlich, wenn der Arbeitgeber als Unternehmer seine wirtschaftliche Betätigung komplett einstellt.

Unter Betrieb ist dabei die räumlich- organisatorische Einheit zu verstehen, also beispielsweise ein Produktionsbetrieb. Nicht zu verwechseln sind dabei die Begriffe Betrieb und Unternehmen, da der Unternehmer oder das Unternehmen grundsätzlich nur der Träger des Betriebes ist. Unternehmen können sich somit von eigenen Betrieben trennen, sodass es zu einer einzelnen Betriebsstilllegung kommt, das Unternehmen jedoch weiterbesteht.

Betriebsstilllegung – Rechtsgrundlage (Betriebsänderung)

Die Betriebs- bzw. Teilbetriebsstilllegung ist in § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG geregelt und stellt somit eine Variante der Betriebsänderung dar. Damit sind die gesetzlichen Vorschriften, die für die Betriebsänderung gelten, auch für die Betriebsstilllegung gültig. Der Arbeitgeber muss also den Betriebsrat über die Betriebsstilllegung informieren und sich mit diesem über weitere Maßnahmen beraten (Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich etc.), wenn im Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt sind.

Aufgabe des Arbeitgebers ist es, soweit ein Betriebsrat besteht, einen Interessenausgleich zu erreichen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht zwingend verpflichtet einen solchen auch zu erzielen (Nachteilsausgleich), vielmehr besteht für den Arbeitgeber nur eine Verhandlungspflicht. Zudem müssen Arbeitgeber und Betriebsrat über einen möglichen Sozialplan beraten. Scheitert die Verhandlung zu einem Interessenausgleich vor der Einigungsstelle, so besteht für den Betriebsrat die Möglichkeit einen Sozialplan durchzusetzen (erzwingbare Mitbestimmung).

Gerade hinsichtlich der Komplexität und der formellen Voraussetzungen einer Betriebsstilllegung ist eine exakte juristische Prüfung erforderlich und eine zeitnahe Besprechung mit einem Rechtsanwalt zu vereinbaren.

Nutzen Sie meine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Wir können uns diesbezüglich gerne per Telefon, per E-Mail, per Zoom oder per Skype austauschen. Für betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Fragen arbeite ich eng mit der RMT Rhein-Main-Tax Steuerberatungsgesellschaft mbH zusammen. Daher können Sie auch über dieses Medium beraten werden. Meine Kontaktdaten: Markus Krebs, Rödelheimer Bahnweg 23, 60489 Frankfurt am Main (Stadtteil Rödelheim).