Kündigung unwirksam wegen einer Covid-19-Quarantäne?

Ob eine ausgesprochene Kündigung wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber seinem Arbeitnehmer wirksam ist, musste das Arbeitsgericht Köln entscheiden. In seinem Urteil vom 15.04.2021, Az.: 8 Ca 7334/20 wurde die Kündigung für „unwirksam“ erklärt; auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

Der Kläger (Arbeitnehmer) ist in einem Dachdeckerbetrieb beschäftigt. Das zuständige Gesundheitsamt hatte den Kläger im Oktober 2020 als Kontaktperson des positiv auf Covid-19 getesteten Bruders seiner Freundin in häuslicher Quarantäne beordert. Über diesen Umstand hatte dann der Kläger seinen Arbeitgeber aufgrund seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis informiert. Der Arbeitgeber bezweifelte aber die Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes und vermutete, dass der Kläger lediglich aufgrund eines Vorwandes der Arbeitsleistung fernbleiben wolle. Daraufhin verlangte der Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die aber nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, sodass dann der Beklagte das Arbeitsverhältnis kündigte. Über diese Kündigung musste nun das Arbeitsgericht Köln entscheiden.

Das Arbeitsgericht Köln betrachtete die ausgesprochene Kündigung als sittenwidrig (§ 138 BGB) und treuwidrig (§ 242 BGB) an. Der Kläger hatte sich, so wie es ihm auch vom Gesundheitsamt angeordnet wurde, in die Quarantäne begeben. Im Weiteren hatte das Arbeitsgericht Köln in seinem Urteil zu bedenken gegeben, dass der Arbeitgeber den Kläger ausdrücklich aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanweisung des Gesundheitsamtes, im Betrieb des Beklagten zu erscheinen.

Dieses Urteil zeigt mal wieder, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, es sich grundsätzlich lohnt, gegen eine Kündigung vorzugehen. Der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln ist vollumfänglich zuzustimmen, da auch in einem Kleinbetrieb dem Arbeitnehmer der notwendige Kündigungsschutz vor willkürlicher Kündigung gewährleistet sein muss. Im Weiteren wäre der Verstoß gegen die Quarantäneanordnung unter Umständen als Straftat zu bewerten.

Gerade hinsichtlich der Komplexität und der formellen Voraussetzungen einer Kündigung ist eine exakte juristische Prüfung erforderlich und es sollte eine zeitnahe Besprechung mit einem Rechtsanwalt vereinbart werden.

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