Mobbing am Arbeitsplatz– Was ist zu tun?

In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Arbeitnehmer, die offiziell von Mobbing (auch: „Bullying“ genannt) am Arbeitsplatz betroffen sind, stetig gestiegen. Wer von Kollegen oder auch vom Arbeitgeber gemobbt wird, sollte wissen, welche Rechte er selbst hat und auch, welche Pflichten der Arbeitgeber hat.

Nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts ist „Mobbing“ am Arbeitsplatz das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte sog. Bossing (Definition des Bundesarbeitsgerichts, BAG 15.01.1997 – AZR 14/96, NZA 1997,781). Laut einer Umfrage sind nur 10% aller Beschäftigten mit dem Arbeitsklima in ihrem Unternehmen zufrieden.

Was ist Mobbing am Arbeitsplatz?

Unter Mobbing am Arbeitsplatz versteht man:

• eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder      zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der
• die angegriffene Person unterlegen ist und
• von einer oder mehreren Personen systematisch und während längerer Zeit  direkt oder indirekt angegriffen wird
• mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßens
• und die angegriffene Person dies als Diskriminierung erlebt.

Diese Handlungen haben oftmals negative Auswirkungen auf das Arbeits- und Leistungsverhalten der Betroffenen. Unter anderem bezeichnet Mobbing dabei den „Krieg am Arbeitsplatz“, indem der Betroffene systematisch durch offene Anfeindungen, grobe Scherze, Ernüchterungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen, Beleidigungen oder Psychoterror herabgewürdigt wird (BAG 14.01.2015 – 7 ABR 95/12; BAG 28.10.2010 – 8 AZR 546/09).
Es kommt häufig zu ernsthaften Erkrankungen. Im schlimmsten Fall ist der einzige Ausweg die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Empfehlung: Sollte jemand von Mobbing betroffen sein, sollte er daran denken zu prüfen, ob sein Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein für ihn geltender Tarifvertrag eine Ausschlussfristklausel enthält. Denn diese Ausschlussfristen gelten nach Meinung des BAG (Urteil vom 16.05.2007 – 8 AZR 709/06) auch für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbing. Allerdings mit der Besonderheit zugunsten des Mobbingopfers: Die Ausschlussfrist wegen einer systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung (Gesamtplan) beginnt nach dem BAG grundsätzlich erst mit der zeitlich letzten Mobbinghandlung. Somit ist gewährleistet, dass die Ausschlussfrist nicht mit der ersten Handlung ausgeschlossen ist.

Wie kann sich der Betroffene gegen Mobbing wehren?

Betroffene Beschäftigte haben eine Reihe von rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen Mobbing zu wehren.

Diese wären im Einzelnen:

• das Beschwerderecht gegenüber Arbeitgeber und Betriebsrat
• Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
• das Leistungsverweigerungsrecht
• die außerordentliche Eigenkündigung
• der Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Des Weiteren haben Mobbingopfer die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche aufgrund von Mobbing und der daraus hervorgegangenen Konsequenzen gemäß § 823 BGB geltend zu machen.

Gerade hinsichtlich der Komplexität und der formellen Voraussetzungen im Falle von Mobbing ist eine exakte juristische Prüfung erforderlich und es sollte eine zeitnahe Besprechung mit einem Rechtsanwalt vereinbart werden.

Nutzen Sie meine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Wir können uns diesbezüglich gerne per Telefon, per E-Mail, per Zoom oder per Skype austauschen. Für betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Fragen arbeite ich eng mit der RMT Rhein-Main-Tax Steuerberatungsgesellschaft mbH zusammen. Daher können Sie auch über dieses Medium beraten werden. Meine Kontaktdaten: Markus Krebs, Rödelheimer Bahnweg 23, 60489 Frankfurt am Main (Stadtteil Rödelheim).