Kündigung – was nun?

Der Albtraum eines jeden ist, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen ist – was nun? Diese Frage stellt man sich meistens, wenn die Kündigung einem ausgehändigt worden ist und man nicht genau weiß, welche weiteren Schritte nun für einen erforderlich sind.

1 .  Kündigung akzeptieren oder Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigung sollte niemals, ohne „Wenn“ und „Aber“, akzeptiert werden, sondern zunächst mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Es sei denn, ich habe das Tafelsilber des Chefs gestohlen. In diesem Falle wird eine Kündigung nach der Beweislage wirksam sein.

Ob aber eine Kündigung wirksam ist, entscheidet das Gericht nach der Sachverhaltslage, die ihm im Kündigungsschutzprozess von den Parteien vorgetragen worden ist.

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei (3) Wochen nach dem tatsächlichen Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wer diese Frist verpasst oder nicht klagt, akzeptiert die Kündigung und kann sich grundsätzlich auch später nicht mehr gegen die Kündigung zur Wehr setzen.

Schon aus diesem Grund empfiehlt es sich, um keine Fristen zu versäumen einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Im Gegensatz zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage wird meistens vom Arbeitgeber angeboten, eine Abwicklungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Diese Abwicklungsvereinbarung ist nichts anderes als ein Aufhebungsvertrag und ist einer Kündigung nachgeschaltet. Hier sollte aber auch, wenn der Arbeitnehmer auf ein solches Angebot vom Arbeitgeber eingeht, ein Rechtsanwalt vor der Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung kontaktiert werden, da auch hier Risiken schlummern (z.B. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld).

Hat man die Kündigung erhalten, ist man verpflichtet, sich sofort bei der Agentur für Arbeit zu melden. Wird dies nicht innerhalb von drei Tagen, nachdem man die Kündigung erhalten hat vom Arbeitnehmer gemacht, bekommt man beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit.

2.  Rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt

Auch wenn eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (I. Instanz) als Arbeitnehmer selbst erhoben werden kann, empfiehlt es sich, sobald man eine Kündigung erhalten hat – und hier spreche ich aus Erfahrung -, eine zeitnahe Besprechung mit einem Rechtsanwalt zu vereinbaren. Insbesondere im Bereich des Kündigungsrechts hängt der jeweilige Einzelfall oft von der einschlägigen Rechtsprechung ab. Gerade hinsichtlich der einzelnen Kündigungsgründe und der formellen Voraussetzungen einer Kündigung ist eine exakte juristische Prüfung erforderlich. Dies kann die Verhandlungsposition in einem Kündigungsschutzprozesses deutlich verbessern, sei es, um über eine „Rücknahme“ der Kündigung eine Weiterbeschäftigung zu erreichen oder eine angemessene Abfindung auszuhandeln.

Nutzen Sie meine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Wir können uns diesbezüglich gerne per Telefon, per E-Mail, per Zoom oder per Skype austauschen. Für betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Fragen arbeite ich eng mit der RMT Rhein-Main-Tax Steuerberatungsgesellschaft mbH zusammen. Daher können Sie auch über dieses Medium beraten werden.