Abfindung

Hat ein Arbeitnehmer Recht auf eine Abfindung?

Grundsätzlich nein – es gibt, anders als oftmals angenommen, kein gesetzliches Recht auf die Zahlung einer Abfindung. In Ausnahmen können Sie aber ein Recht auf eine Abfindung haben, wenn eine solche Regelung in dem Arbeitsvertrag festgehalten oder in der Kündigung nach § 1a KSchG angeboten worden ist. Solche Ausnahmen können auch in Tarifverträgen oder Sozialplänen (Betriebsänderung) zu finden sein.

Ist eine Abfindung nicht vertraglich vereinbart, dann können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachträglich darauf einigen, oftmals als Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Diese können Sie immer dann erheben, wenn man Ihnen gekündigt hat und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist.

Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Abfindung einigen können, hat das verschieden Vorteile für den Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer wird wahrscheinlich mit dem Erhalt einer Abfindungssumme eventuell nicht klagen. Ein Arbeitsgerichtsprozess kann damit verhindert werden, da dieser viel Zeit und Geld für den Arbeitnehmer verschlingen.

Der Arbeitgeber trägt das Risiko, dass die Kündigung unwirksam ist und, dass er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortführen und die bis dahin nicht gezahlte Vergütung (Annahmeverzugslohn) nachzahlen muss. Auch für den Arbeitnehmer gelten die genannten Vorteile. Er muss den zeit- und kostenintensiven Prozess nicht auf sich nehmen, steht aber nicht ganz ohne finanziellen Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes dar. Es kann sich daher durchaus lohnen, mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Abfindung in einem Aufhebungsvertrag auszuhandeln – für beide Seiten.